Familienbeihilfe
Erhöhte Familienbeihilfe und damit verbundene steuerliche Vergünstigungen
Zweck der Familienbeihilfe ist es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen Eltern, die den Unterhalt für ihre Kinder finanzieren und Personen, die keinen Unterhalt für Kinder zu leisten haben.
Das Familienlastenausgleichsgesetz sieht für Kinder mit einer erheblichen Beeinträchtigung erhöhte Familienbeihilfe vor. Der Erhöhungsbetrag ist ein Zuschlag zur Familienbeihilfe.
Anspruch für volljährige Personen mit Beeinträchtigung
Die allgemeinen Voraussetzungen, für welche Personen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sollen hier nicht im Detail dargestellt werden. Diese finden Sie stets aktuell auf der Seite des Bundeskanzleramts.
An dieser Stelle soll jene Besonderheit noch einmal hervorgehoben werden, die bei Vorliegen einer Beeinträchtigung gilt.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch über das 25. Lebensjahr hinaus besteht für volljährige Personen, wenn
- sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung voraussichtlich dauerhaft außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
- die Beeinträchtigung vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetreten ist.
Anspruch der Eltern
Grundvoraussetzung ist jedenfalls ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich.
Vorrangig haben die Eltern der betroffenen volljährigen Person mit Beeinträchtigung Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr Kind. Unter Eltern versteht man nicht nur die leiblichen Eltern, sondern ebenso
- Großeltern
- Wahleltern und Großeltern der Wahlkinder
- Stiefeltern
- Pflegeeltern
Da immer nur eine Person Anspruch auf Familienbeihilfe geltend machen kann, gelten folgende Regeln:
Anspruch hat in erster Linie der Elternteil, zu dessen Haushalt die betroffene Person gehört. Gehört die betroffene Person zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so hat der Elternteil Vorrang, der überwiegend den Haushalt führt. Dieser Elternteil kann aber zugunsten des anderen Elternteils verzichten.
Eine Zugehörigkeit der betroffenen Person zum Haushalt besteht nach dem Gesetz auch dann weiter, wenn
- sich die betroffene Person nur vorübergehend anderswo aufhält.
- die betroffene Person während der Berufsausbildung notwendiger Weise in der Nähe des Ausbildungsortes eine Zweitunterkunft bewohnt.
- sich die betroffene Person wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege (z.B. in einer Wohneinrichtung der Behindertenhilfe) befindet. Hier ist aber Voraussetzung, dass der Elternteil, der den Anspruch geltend macht, zu den Kosten des Unterhalts für die betroffene Person beiträgt. Und zwar zumindest in Höhe der tatsächlich bezogenen Familienbeihilfe.
Ein Elternteil kann auch Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn die betroffene Person nicht zu seinem Haushalt gehört. Aber nur dann, wenn
- niemand anderer Anspruch wegen Haushaltszugehörigkeit der betroffenen Person hat und
- dieser Elternteil überwiegend den Unterhalt für die betroffene Person trägt.
Nur wenn nach den oben genannten Voraussetzungen kein Elternteil Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend machen kann, kommt ein Eigenanspruch der betroffenen Person in Frage. Beim Eigenanspruch macht die betroffene Person den Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst geltend.
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe
Für Minderjährige und volljährige Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung voraussichtlich dauerhaft nicht in der Lage sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Für Vollwaisen, wenn
- ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wird, also wenn sie selbst oder jemand anderer für sie einen Beitrag zur Tragung der Unterhaltskosten leistet ODER
- sie einen eigenständigen Haushalt führen
Unter denselben Voraussetzungen wie bei Vollwaisen besteht ein Eigenanspruch für Personen, bei denen
- keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern besteht UND
- keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern geleistet wird.
Die hier verwendeten Begriffe sind folgendermaßen zu verstehen:
Öffentliche Mittel: Das sind staatliche Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, insbesondere:
- Sozialhilfe
- Mittel der Grundversorgung
- Wohnbeihilfe
- von öffentlicher Hand getragener Krankenversicherungsschutz
Beitrag zur Tragung der Unterhaltskosten
- Regelmäßiger Beitrag durch die betroffene Person selbst oder durch Eltern (muss nicht zwingend monatlich sein).
- Es gibt keine festgesetzten Mindestbeiträge, kann auch ein geringer regelmäßiger Beitrag sein.
Ein Beitrag zu den Unterhaltskosten liegt jedenfalls vor bei:
- eigener Erwerbstätigkeit der betroffenen Person
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Eigenbeiträgen aus bestehendem Vermögen
- Bezug einer Erfolgsprämie bei Tätigkeit in Werkstätte
- Unterhaltsbeiträgen der Eltern
- Bezug von Pflegegeld
- allen Arten von Pensionen, Waisenpension
- Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld
Sonderfall „eigenständige Haushaltsführung“:
- wenn kein eigener Beitrag zum Unterhalt geleistet wird UND
- der Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wird, dann
besteht TROTZDEM Eigenanspruch bei Führung eines eigenständigen Haushalts
Definition „eigenständige Haushaltsführung“:
Wenn die betroffene Person
- über eine Wohneinheit (auch Trainingswohnungen oder teilbetreutes Wohnen) verfügt, in welcher sie sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung zum überwiegenden Teil selbständig kümmert (mit der erforderlichen Unterstützung).
- in der Lage ist, sich ihren Tagesablauf weitgehend selbst zu gestalten (tägliche Assistenz zur Haushaltsführung und Tagesstrukturierung schadet aber nicht).
- keiner regelmäßigen, permanenten Aufsicht von anwesendem Betreuungspersonal oder regelmäßiger Pflege unterliegt.
Nicht hinderlich für „eigenständige Haushaltsführung“ ist also, wenn die betroffene Person
- nicht alleine in dem Haushalt lebt (Wohngemeinschaft).
- Unterstützungstätigkeit durch Dritte im notwendigen Ausmaß beansprucht (z.B. teilbetreutes Wohnen).
- eine Tageseinrichtung (z.B. Werkstätte) besucht.
- regelmäßig von Dritten zur Verfügung gestellte Mahlzeiten konsumiert.
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
Bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung besteht Anspruch auf einen monatlichen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe.
Von erheblicher Beeinträchtigung spricht man dann, wenn
- infolge einer nicht nur vorübergehenden (voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernden) Funktionsbeeinträchtigung im
- körperlichen Bereich oder
- intellektuellen Bereich oder
- psychischen Bereich oder
- in der Sinneswahrnehmung
- ein Grad der Beeinträchtigung von mindestens 50 Prozent besteht, oder die betroffene Person voraussichtlich dauernd außerstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (also voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sein wird).
Der Grad der Beeinträchtigung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit muss durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck wird das Sozialministeriumservice in aller Regel einen Arzt in der Umgebung der antragstellenden Person mit der Untersuchung beauftragen.
Die Beantragung des Erhöhungsbetrags für erheblich beeinträchtigte Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist seit 1. März 2023 in einem vereinfachten Verfahren möglich. Seither reichen zum Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung auch die Daten aus dem Behindertenpassverfahren, wenn ein solches aufgrund der Beantragung eines Behindertenpasses durchgeführt wurde. Die bisher nötige gesonderte ärztliche Begutachtung wird in diesen Fällen Eltern und Kind erspart.
Antragstellung
Die Familienbeihilfe kann beim Finanzamt mit einem Formular beantragt werden, und zwar auch rückwirkend für bis zu fünf Jahre ab der Antragstellung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen auch für diesen vergangenen Zeitraum vorgelegen haben. Wenn die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe vorliegen, ist für die Beantragung des Erhöhungsbetrags ein eigenes Antragsformular auzufüllen: Antragsformulare Familienbeihilfe
Überprüfung des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe
Das Vorliegen der erheblichen Beeinträchtigung muss vom Finanzamt spätestens alle fünf Jahre überprüft werden. Das Finanzamt kann daher wiederholt eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Zudem ist das Finanzamt berechtigt, auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen. Eine Überprüfung in kürzeren Abständen (z.B. bei Vorliegen einer Allergie) ist ebenfalls möglich.
Von der regelmäßigen Überprüfung sind jene Fälle ausgenommen, in denen Art und Umfang der Funktionsbeeinträchtigung eine Änderung ausschließen. Man sollte daher bei Vorliegen derartiger Beeinträchtigungen darauf achten, dass im ärztlichen Gutachten die Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand vermerkt wird.
Höhe der erhöhten Familienbeihilfe
Die erhöhte Familienbeihilfe setzt sich aus dem Grundbetrag der Familienbeihilfe und dem Erhöhungszuschlag wegen Beeinträchtigung zusammen. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich frühestens am 6. des Monats. Verschiebungen können sich durch Samstage, Sonn- und Feiertage ergeben.
Mit der Familienbeihilfe im August wird zusätzlich ein Schulstartgeld von 116,10 Euro (Stand 2024) für jedes Kind im Alter von 6 - 15 Jahren ausgezahlt. Diese Auszahlung erfolgt automatisch, muss also nicht extra beantragt werden.
Weiterführende Informationen:
Informationen zur jeweils aktuellen Höhe des Grundbetrags der Familienbeihilfe.
Informationen über die jeweils aktuelle Höhe des Erhöhungsbetrags bei Behinderung
Kinderabsetzbetrag
Für jedes Kind, für das (erhöhte) Familienbeihilfe gewährt wird, besteht auch ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der (erhöhten) Familienbeihilfe ausbezahlt wird.
Eingehende Informationen über die jeweils aktuelle Höhe des Kinderabsetzbetrags und weiterer Absetz- und Freibeträge für Familien
Zuverdienstgrenze
Zum Bezug der Familienbeihilfe bzw. erhöhten Familienbeihilfe darf bis zu einer festgelegten Grenze von der Person, für die die Beihilfe bezogen wird, dazuverdient werden. Dabei darf ab dem Jahr 2024 das zu versteuernde Bruttoeinkommen pro Kalenderjahr 16.455 Euro nicht übersteigen (bisher 15.000 Euro). Das gilt sowohl für selbständige als auch unselbständige Beschäftigungen, wobei bei unselbständiger Beschäftigung das 13. und 14. Gehalt nicht einberechnet werden.
Nicht einzurechnen sind weiters
- Steuerpflichtiges Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen nach sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird die Einkommensgrenze überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt gestellt werden. Wenn bei einer Person mittels Sachverständigengutachten eine dauernde Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand festgestellt wurde und Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
Rechtsmittel gegen Abweisungsbescheid
Wenn das Finanzamt entscheidet, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder Erhöhungsbetrag nicht vorliegen, muss es den Antrag mit Bescheid abweisen. Dieser Bescheid muss eine Begründung enthalten, warum die Familienbeihilfe und/oder der Erhöhungsbetrag nicht zuerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid kann schriftlich innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist Beschwerde an das Finanzamt erhoben werden. Eine solche Beschwerde hat zu ihrer Gültigkeit zu enthalten:
- die Bezeichnung des Bescheids, auf den sie sich bezieht (z.B.: Abweisungsbescheid vom xx.xx.yyyy betreffend meinen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe vom xx.xx.yyyy)
- die Anfechtungspunkte, also was genau als unrichtig erachtet wird
- einen Abänderungsantrag, also in diesem Fall die Aufhebung des Abweisungsbescheids und Erlassung eines neuen Bescheids, mit dem die Beihilfe ab (Datum) zuerkannt wird
- eine Begründung, warum die Behörde mit der Abweisung unrichtig entschieden hat
Das Finanzamt hat dann eine Beschwerde-Vorentscheidung zu erlassen. Fällt diese abermals negativ aus, kann innerhalb eines Monats der Antrag gestellt werden, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht können bis zur Erledigung der Beschwerde Beweisanträge gestellt bzw. neue Tatsachen vorgebracht werden. Es besteht aber auch die Verpflichtung, das Gericht über alle für die Entscheidung wichtigen Änderungen der Verhältnisse (z.B. Adressänderungen, Zurücklegung einer Vollmacht) unverzüglich zu verständigen.
Das Bundesfinanzgericht kann:
- in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern.
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an das Finanzamt zurückverweisen, wenn umfangreiche Ermittlungen unterlassen wurden. Das Finanzamt ist dann im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichts gebunden.
Beschwerde und Vorlageantrag sind kostenfrei, und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gibt es keine Verpflichtung, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Aber es besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen. Unter Verfahrenshilfe versteht man die Befreiung von im Verfahren allenfalls anfallenden Kosten (z.B. Gebühren von Zeug*innen, Sachverständigen und Dolmetscher*innen) sowie insbesondere die kostenlose Vertretung durch eine*n Steuerberater*in oder eine*n Rechtsanwält*in.
Gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts steht unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Rekurs vor dem Verwaltungsgerichtshof oder die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu (hier besteht Anwaltszwang schon bei Einbringen der Beschwerde).
Wichtiger Hinweis zum Lohnsteuerfreibetrag
Wenn neben der erhöhten Familienbeihilfe auch ein Anspruch auf den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag besteht, dann steht Steuerpflichtigen ein monatlicher Steuerfreibetrag zu. Allerdings muss dieser Steuerfreibetrag um den Betrag des bezogenen Pflegegeldes vermindert werden.
Durch diesen pauschalen Freibetrag gelten sämtliche laufende Kosten (z.B. Arztkosten, Fahrtkosten zur medizinischen Untersuchung oder Behandlung, regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel usw.), die durch die Beeinträchtigung verursacht werden, als abgegolten.
Erweist sich der pauschale Freibetrag als zu gering, so können auch die tatsächlichen Mehraufwendungen (d.h. die nachgewiesenen Mehrkosten) ohne einen Selbstbehalt geltend gemacht werden. Von diesen Mehrkosten ist jedoch vor Geltendmachung wiederum das bezogene Pflegegeld abzuziehen.
Der Lohnsteuerfreibetrag vermindert sich bei einer internen Unterbringung (Vollinternat, Wohneinrichtung usw.) um ein Dreißigstel pro Tag Aufenthalt in dieser Einrichtung, da sich bei den Eltern eine Haushaltsersparnis ergibt.
Zusätzlich zum (gegebenenfalls um Pflegegeld verminderten) pauschalen Freibetrag ist im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug von Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen:
- nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel wie z.B. Rollstuhl, Hörgerät usw.
- Kosten der Heilbehandlung
- das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte (Kostenbeiträge)
- Transportkosten zwischen der Wohnung der beeinträchtigten Person und der Sonder- bzw. Pflegeschule oder der Behindertenwerkstätte, die wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen; abzüglich Ersatzleistungen für diese Fahrten
Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohneinrichtung einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (Kostenersatz an das Land) eine außergewöhnliche Belastung dar.