Unterstützung pflegender Angehöriger
Finanzielle Unterstützung für Ersatzpflege, Urlaubsaktion des Landes OÖ für pflegende Angehörige, Angehörigenbonus
Finanzielle Unterstützung für Ersatzpflege
Wenn Sie seit mindestens einem Jahr überwiegend
- einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3-7 oder
- einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 oder
- einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1
pflegen und Sie wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, diese Pflege selbst zu erbringen, dann kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden, damit Sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können. Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt der Unterstützung ist, dass das Einkommen der Pflegeperson eine festgelegte Grenze nicht überschreiten darf.
Nähere Informationen zur Höhe der finanziellen Unterstützung, Einkommensgrenzen, Antragstellung und weitere Unterstüzungen finden Sie auf der Seite des Sozialministeriumsservice.
Urlaubsaktion Land OÖ für pflegende Angehörige
Unabhängig von ihrem Einkommen können Personen einen Zuschuss zu ihrem Urlaub erhalten, wenn sie pflegebedürftige Angehörige, die mindestens Anspruch auf die Pflegestufe 3 haben, als Hauptpflegeperson betreuen.
Nähere Informationen zu Voraussetzungen und Antragstellung finden Sie unter folgendem Link:
Urlaubsaktion Land Oberösterreich
Angehörigenbonus
Seit frühestens 1.7.2023 gebührt unter bestimmten Voraussetzungen ein Angehörigenbonus als weitere Unterstützung für die Pflege in der Familie.
Der Angehörigenbonus wird monatlich im Nachhinein in Höhe von 125 Euro (Stand 2024) ausbezahlt und es wird davon kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Er ist zudem steuerfrei, unpfändbar und wird z.B. nicht auf die Ausgleichszulage, auf Hinterbliebenenleistungen oder die Sozialhilfe (Mindestsicherung) angerechnet.
Auch wenn die pflegende Person mehrere Personen gleichzeitig pflegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.
Wenn die pflegende Person bereits eine Selbst- bzw. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wegen der Pflege eines*einer nahen Angehörigen oder eines Kindes mit Beeinträchtigung hat, erhält sie den Angehörigenbonus automatisch ohne Antragstellung von jenem Pensionsversicherungsträger ausbezahlt, bei dem sie selbst- oder weiterversichert ist.
Besteht keine derartige Selbst- bzw. Weiterversicherung, kann ein Antrag bei jenem Pensionsversicherungsträger gestellt werden, von dem die zu pflegende Person das Pflegegeld erhält. In diesem Fall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der*die nahe Angehörige hat Anspruch auf mindestens Pflegestufe 4
- die überwiegende Pflege durch die pflegende Person findet seit mindestens 1 Jahr in häuslicher Umgebung statt
- das monatliche Netto-Einkommen der pflegenden Person im vergangenen Kalenderjahr betrug durchschnittlich nicht mehr als 1.500 Euro (Stand 2024)
Unter Pflege in häuslicher Umgebung ist die Versorgung der zu pflegenden Person daheim im familiären Umfeld zu verstehen. Vorübergehende stationäre Aufenthalte (Reha, Krankenhaus, Kurzzeit- bzw. Anschlusspflege udgl.) oder der Aufenthalt der zu pflegenden Person in einer Tagesheimstätte schaden dem Anspruch nicht. Der Bonus steht auch unverändert dann zu, wenn die pflegende Person aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs die Pflege vorübergehend nicht wahrnehmen kann.
Überwiegende Pflege bedeutet, dass die pflegende Person die Pflege zum größten Teil erbringt. Allerdings ist eine Inanspruchnahme sozialer Dienste wie Hilfswerk, Volkshilfe, Rotes Kreuz, Caritas usw. grundsätzlich kein Hindernis für den Anspruch auf den Bonus.
Das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen ermittelt sich folgendermaßen:
Zunächst ist vom Jahres-Brutto-Einkommen des Vorjahres abzuziehen:
- Sozialversicherungsbeiträge
- Kammerumlage
- Wohnbauförderung
- Lohn- bzw. Einkommenssteuer
Ein Zwölftel des so ermittelten Betrags gilt als durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen.
Zum Einkommen sind NICHT hinzuzurechnen:
- Ausgleichszulage
- Pflegegeld
- Kinderzuschuss
- Kinderbetreuungsgeld
- Beihilfen
- Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder Kapitalerträgen
- Leistungen des Sozialministeriumsservice oder von Pensionskassen
- Pensionen privater Dienstgeber
- Einkünfte der zu pflegenden Person
Weiterführende Informationen, die jeweils aktuellste Information zur Höhe des Angehörigenbonus und der Einkommensgrenze sowie das Antragsformular finden Sie auf der Seite der PVA.