Familienbonus Plus
Seit 1.1.2019 ist eine Neuregelung der steuerlichen Begünstigungen für Steuerpflichtige mit Kindern in Kraft.

Anstelle des bis 31.12.2018 vorgesehenen Kinderfreibetrags und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten gilt seit 1.1.2019 die Regelung des „Familienbonus plus“.
Es werden grundsätzlich keine Kostennachweise mehr benötigt, außerdem kann der Familienbonus Plus unter den Eltern aufgeteilt und damit optimal ausgenützt werden. Da er als Steuerabsetzbetrag unmittelbar die Steuer und nicht nur die Steuerbemessungsgrundlage vermindert, hat er eine höhere Entlastungswirkung als die bisherigen Maßnahmen.
Der Anspruch auf Familienbonus besteht für jede Person im Inland, für die Familienbeilhilfe bezogen wird.
- Bis zum 18. Geburtstag beträgt der jährliche Familienbonus Plus pro Kind 2019-2021: 1.500 Euro, 2022: 1.750 Euro, ab 2023: 2.000 Euro.
- Nach dem 18. Geburtstag steht ein reduzierter jährlicher Familienbonus Plus in Höhe von 2019-2021: 500 Euro, 2022: 575 Euro, ab 2023: 650 Euro für jede Person zu, für die weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Familienbonus kann geltend gemacht werden, solange Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind besteht.
Der Familienbonus ist eine Steuerreduktion und daher nicht erstattungsfähig. Das heißt, dass keine Negativsteuer vergütet wird. Daher wirkt sich der Bonus nicht aus, wenn der Elternteil so wenig verdient, dass keine Einkommens- bzw. Lohnsteuer anfällt. Eine Ausnahme hiervon besteht für wenig verdienende Alleinverdiener*innen bzw. Alleinerzieher*innen. Diese können einen Kindermehrbetrag von bis zu 250 Euro jährlich pro Kind als Negativsteuer vergütet bekommen.
Der Familienbonus Plus kann entweder über die Lohnverrechnung durch den*die Arbeitgeber*in und bei Bezieher*innen von Pension durch die Pensionsversicherungsanstalt in Anspruch genommen oder in der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Im ersten Fall wirkt sich die Entlastung seit dem Jahr 2019 monatlich aus. Im zweiten Fall fällt der Gesamtbetrag einmalig im Zuge der Veranlagung an, erstmals im Jahr 2020 für das Jahr 2019.
Alle wichtigen Informationen zum Familienbonus und die Antragstellung auf der Homepage des Finanzministeriums