Pflegegeld 

Zweckgebundene Leistung in Form eines pauschalierten Betrags zur Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendungen 

Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Insbesondere soll die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsart der pflegebedürftigen Person überlassen werden. Gleichzeitig sollen durch das Pflegegeld familiäre und ambulante Pflege gefördert werden.

Anspruchsvoraussetzungen

  • gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
  • aufgrund der intellektuellen, körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung bzw. der Sinnesbeeinträchtigung muss ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) bestehen
  • dieser ständige Pflegebedarf muss für einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens sechs Monaten gegeben sein
  • der Pflegebedarf muss in einem Ausmaß von durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich vorliegen

Der Begriff „Pflegebedarf“

Der Begriff „Pflege“ setzt sich aus Betreuung und Hilfe zusammen.

Betreuung: Darunter sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

Zu diesen Verrichtungen zählen vor allem An- und Auskleiden, Körperpflege, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, Einnahme von Medikamenten, Mobilitätshilfe im engeren Sinn (z.B. Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, Gehen, Treppensteigen).

Das Motivationsgespräch gilt als Betreuungsmaßnahme und wird mit einem monatlichen Richtwert von 10 Stunden angerechnet.

Sondenernährung: Bei liegender PEG-Sonde werden die Zubereitung der Mahlzeiten (auch bei fertiger Sondennahrung), die Einnahme der Mahlzeiten, die Sondenpflege, sowie die Verabreichung von Medikamenten mit festgelegten Zeitwerten berücksichtigt.

Hilfe: Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können von den Hilfsverrichtungen ausschließlich folgende fünf berücksichtigt werden:

  • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
  • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit intellektueller oder psychischer Beeinträchtigung bei der Durchführung der oben angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen.

Pflegegeld für Kinder

Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen nach denselben Grundsätzen wie bei Erwachsenen. Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum 15. Lebensjahr wird allerdings nur das Ausmaß an Pflege berücksichtigt, das über die Pflege von gleichaltrigen, nicht beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Bei schwerstbeeinträchtigten Kindern und Jugendlichen wird je nach Lebensalter jeweils ein Pauschalwert hinzugerechnet, um den intensiveren Pflegebedarf pauschal abzugelten.

Nehmen Kinder und Jugendliche an Therapien teil oder sind Arztbesuche aufgrund der Beeinträchtigung notwendig, wird sowohl die Zeit der Begleitung zur Therapie/Arztbesuch als auch die Wartezeit der Begleitperson berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden die Zeiten der Durchführung der Therapie selbst, das heißt, wenn therapeutische Übungen beispielsweise zu Hause durchgeführt werden müssen.

Das Pflegetagebuch für Kinder und Jugendliche

Als Vorbereitung für den Termin zum ärztlichen Gutachten kann das Führen eines Pflegetagebuches eine wertvolle Unterstützung darstellen. Von der Lebenshilfe Oberösterreich wurde ein eigener Leitfaden dazu erstellt, der dabei helfen kann, sich bereits vor dem ärztlichen Gutachten bewusst zu machen, in welchem Ausmaß das Kind oder der*die Jugendliche Hilfe und Unterstützung benötigt. Im Pflegetagebuch sind einzelne Hilfestellungen und Pflegemaßnahmen im Tagesverlauf angeführt, die für die Berechnung des Pflegeaufwandes herangezogen werden. Neben den angeführten Tätigkeiten kann die dafür benötigte Zeit notiert werden.

Das Pflegetagebuch ist in der Landesleitung der Lebenshilfe Oberösterreich erhältlich.

Stufenweise Einteilung des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wird in 7 Stufen gewährt, die Zuordnung erfolgt auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten.

Nähere Informationen über die Voraussetzungen der einzelnen Stufen und die damit im Zusammenhang stehende Höhe des monatlichen Pflegegeldes finden Sie hier.

Ein außergewöhnlicher Pflegebedarf im Sinne der Stufe 5 liegt vor, wenn

  • die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit der Pflegeperson oder
  • die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen, auch in den Nachtstunden oder
  • mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine in der Nacht, erforderlich sind.

Mindesteinstufungen

  • Hochgradig sehbeeinträchtigte Menschen werden mindestens in die Stufe 3 eingestuft.
  • Blinde Personen erhalten mindestens die Stufe 4.
  • Taubblinde Personen erhalten mindestens die Stufe 5.
  • Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, werden mindestens in die Stufe 3 eingestuft.
  • Wenn bei diesem genannten Personenkreis zusätzlich eine Blasen- bzw. Mastdarmlähmung oder eine Harn- bzw. Stuhlinkontinenz vorliegt, erfolgt eine Einstufung mindestens in die Stufe 4.
  • Wenn bei diesem genannten Personenkreis ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vorliegt, erfolgt eine Einstufung mindestens in die Stufe 5.

Erschwerniszuschläge

Erschwerniszuschläge, das heißt auf das Alter abgestimmte Pauschalwerte, sollen den erhöhten Pflegeaufwand bei schwerstbeeinträchtigten Kindern und Jugendlichen sowie bei Personen mit schweren intellektuellen Beeinträchtigungen und/oder psychischen Beeinträchtigungen finanziell ausgleichen.

Erschwerniszuschläge für schwerstbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche:

Unter "Schwerstbehinderung" versteht man, dass mindestens zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation erheblich erschweren (z.B. jeweils schwere Ausfälle im Sinnesbereich, geistige Entwicklungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten oder körperliche Funktionseinschränkungen). Berücksichtigt wird das Ausmaß der Pflege, welches über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein "natürlicher" Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs für Kinder herangezogen werden sollen.

Je nach Alter wird jeweils ein festgelegter Pauschalwert hinzugerechnet:

  • bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: Erschwerniszuschlag von 50 Stunden/Monat
  • ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: Erschwerniszuschlag von 75 Stunden/Monat

Erschwerniszuschläge für Personen mit schwerer intellektueller Beeinträchtigung:

Auch bei der Beurteilung des  intensiven Pflegebedarfes von Personen ab dem 15. Lebensjahr mit schwerer intellektueller Beeinträchtigung oder schwerer psychischer Beeinträchtigung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, wird ein Pauschalwert von 45 Stunden/Monat hinzugerechnet, um den Mehraufwand pauschal abzugelten.

Als pflegeerschwerende Faktoren gelten: Defizite in der Orientierung, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle.

Antragstellung

Grundsätzlich empfiehlt sich, bereits bei der Antragstellung auf Gewährung von Pflegegeld ärztliche Atteste oder Befunde über den aktuellen Gesundheitszustand beizulegen, sofern vorhanden.

Wird bereits Pflegegeld einer bestimmten Stufe bezogen und verschlechtert sich in der Folge der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person maßgeblich, kann ein Antrag auf Erhöhung gestellt werden. Ist seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr vergangen, sollte jedenfalls durch Vorlage von aktuellen ärztlichen Attesten oder Befunden die Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt werden.

Zuständige Stellen:

  • bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen: in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt
  • bei ASVG-Pensionist*innen, bei Bezieher*innen von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz, die Pensionsversicherungsanstalt,
  • bei Bundespensionist*innen, Bezieher*innen eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVA-Pensionsservice,
  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige und Bezieher*innen einer Sozialhilfe oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.

Sollte der Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes irrtümlich bei einer nicht zuständigen Stelle landen, so ist diese verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Wird der Antrag formlos gestellt, erhalten Antragsteller ein Formular zugeschickt, welches ausgefüllt und unterschrieben an den zuständigen Entscheidungsträger zurückgeschickt werden muss.

Es ist aber auch möglich, die Gewährung bzw. die Erhöhung gleich mittels Formular zu beantragen:

PVA: Formular Antrag/Erhöhungsantrag

BVAEB: Formular Antrag/Erhöhungsantrag

In weiterer Folge erfolgt ein Hausbesuch durch eine*n Ärzt*in oder in manchen Fällen durch eine diplomierte Pflegefachkraft, um den Pflegebedarf festzustellen. Die pflegebedürftige Person hat das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen, die Angaben zur konkreten Pflegesituation machen kann. Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid.

Auszahlung des Pflegegeldes

Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monates. Es wird zwölfmal im Jahr monatlich ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Es wird unabhängig vom Einkommen gewährt.

Pflegegeld und Krankenhausaufenthalt

Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt ab dem 2. Tag dieses Aufenthaltes. Für den Ein- und Austrittstag wird das Pflegegeld weiterhin bezahlt.

Das Pflegegeld wird jedoch - auf Antrag - weiterhin ausbezahlt, wenn die Pflegeperson als Begleitperson im Krankenhaus aufgenommen wird, weil diese aktiv an der Pflege im Spital mitwirken muss oder es sich um Kinder, unmündige Minderjährige oder Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung handelt.

Kontrollmaßnahmen bzw. Umwandlung in Sachleistungen

Die Stellen, die das Pflegegeld auszahlen, können auch Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen. Vor allem ist vorgesehen, in Form von Hausbesuchen zu überprüfen, ob die entsprechende Pflege gegeben ist. Wenn es erforderlich ist, können diese Stellen durch Information und Beratung zu einer Verbesserung beitragen, nach Möglichkeit sollen dabei aber alle beteiligten Personen mit einbezogen werden.

Wird auf diese Weise keine Verbesserung der Pflegesituation erreicht, kann als letzte Konsequenz das Pflegegeld in eine Sachleistung umgewandelt werden.

Rechtsanspruch auf das Pflegegeld

Es besteht die Möglichkeit für betroffene Personen, bei abgewiesenen Anträgen auf Pflegegeld oder bei zu niedriger Einstufung die getroffene Entscheidung überprüfen zu lassen. Zu diesem Zweck kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids eine Klage eingebracht werden.

Das Einbringen der Klage kann entweder beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht, beim Bezirksgericht des zuständigen Gerichtsortes oder beim Entscheidungsträger (z.B. PVA) erfolgen.

Die Klage kann schriftlich in zweifacher Ausfertigung eingebracht werden oder während des Amtstages des zuständigen Gerichts mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Die Klage muss enthalten:

  • Die Darstellung des Streitfalles
  • Bezeichnung der geltend gemachten Beweismittel (z.B. ärztliche Gutachten, auf die der jeweilige Pflegebedarf gestützt wird)
  • Ein bestimmtes Begehren (z.B. "Ich beantrage Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß.")
  • Als Beilage den angefochtenen Bescheid in Kopie

Verfahrensablauf

Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht als 1. Instanz

Das Gericht überprüft die Anspruchsvoraussetzungen. Erforderlichenfalls holt es neue Gutachten von gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen ein. Das Gericht entscheidet mit Urteil.

In diesem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht als erste Instanz besteht kein Vertretungszwang. Der Rechtsstreit kann also auch selbst geführt werden. Wenn sich die betroffene Person aber vertreten lassen will, kann sie dazu unter anderem folgende Personen bevollmächtigen:

  • Jede geeignete Person des Vertrauens (z.B. Ehepartner*in, Lebensgefährt*in, volljährige Kinder oder Enkelkinder, Eltern); über deren Eignung entscheidet das Gericht
  • Funktionär*innen sowie Arbeitnehmer*innen eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interessenvertretung (z.B. Arbeiterkammer) oder einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (z.B. Gewerkschaft)
  • Rechtsanwält*innen; in diesem Fall müssen allerdings die Betroffenen für die Anwaltskosten aufkommen, wenn diese den Prozess verlieren. Allerding existiert ein Verein mit Sitz in Linz, der kostenlose Unterstützung bei der Beantragung, kostenlose Rechtsberatung und kostenlose Verfahrensführung anbietet. Die Homepage ist abrufbar unter jusb§.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht entstehen durch die Einbringung von Schriftsätzen und Vollmachten grundsätzlich keine Gerichtskosten und Stempelgebühren. Auch medizinische Gutachten der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen sind für die betroffene Person kostenlos.

Folgende Landesgerichte sind in Oberösterreich auch als Arbeits- und Sozialgerichte in erster Instanz zuständig:

  • Landesgericht Linz, Fadingerstraße 2, 4020 Linz
  • Landesgericht Ried i. I., Bahnhofstraße 59, 4910 Ried i. I.
  • Landesgericht Steyr, Spitalskystraße 1, 4400 Steyr
  • Landesgericht Wels, Maria-Theresia-Straße 12, 4600 Wels.

Oberlandesgericht als 2. Instanz

Sollte die betroffene Person auch mit dem Urteil der ersten Instanz nicht einverstanden sein, kann sie die Entscheidung beim Oberlandesgericht mittels Berufung überprüfen lassen. Es ist aber dringend zu empfehlen, sich vor diesem Schritt Klarheit über die Erfolgschancen zu verschaffen.

Die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz muss schriftlich beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden, und zwar binnen vier Wochen ab Zustellung des schriftlichen Urteils der 1. Instanz.

Wird das Urteil der ersten Instanz in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, ist die Berufung gegen das Urteil sofort mündlich oder schriftlich binnen 14 Tagen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls anzumelden. In diesem Fall wird das Urteil anschließend schriftlich ausgefertigt und beiden Parteien zugestellt. Erst mit der Zustellung des Urteils beginnt die vierwöchige Frist für die Einbringung der eigentlichen Berufung.

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht muss sich die betroffene Person von einer qualifizierten Person (Rechtsanwält*innen, Funktionär*innen sowie Arbeitnehmer*innen eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigung) vertreten lassen.

Oberster Gerichtshof als 3. Instanz

In dritter und letzter Instanz ist eine Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den Obersten Gerichtshof möglich. Das Rechtsmittel, das gegen ein Urteil zweiter Instanz eingelegt wird, nennt man Revision. Die Revision muss von einem*einer Rechtsanwält*in verfasst und binnen vier Wochen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden. Die Entscheidung, ob die Revision Erfolg hat oder nicht, trifft der Oberste Gerichtshof.