Behindertenpass

Lichtbildausweis in Scheckkartenformat

Um Anspruch auf einen Behindertenpass zu haben, muss der*die Inhaber*in

  • seinen*ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und
  • der Grad der Beeinträchtigung bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 50 Prozent betragen.

Der Behindertenpass ist ein Lichtbildausweis, der für Anträge seit dem 1.9.2016 in Scheckkartenformat ausgestellt wird. Behindertenpässe, die vor diesem Datum unbefristet ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig. Ein Umtausch ist nicht vorgesehen.  

Antragstellung

Der Antrag auf einen Behindertenpass muss bei der Landesstelle des Sozialministeriumservices (vormals Bundessozialamt) eingebracht werden. Die Beantragung und die Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei.

Nähere Informationen zum Behindertenpass und die Beantragung sowie das Antragsformular

Vorteile eines Behindertenpasses

  • Fahrpreisermäßigung bei den ÖBB, verschiedenen Verkehrsbetrieben und im Verkehrsverbund (bei Bezug von Pflegegeld, erhöhter Familienbeihilfe bei gleichzeitigem Grad der Beeinträchtigung von mindestens 70 Prozent).
  • Ermäßigungen bei zahlreichen Veranstaltungen (Preisermäßigungen/Sondertarife) sowie bei Freizeit- und Kultureinrichtungen, z.B. Konzerte, Museen, Bäder, Seilbahnen.
  • Ermäßigungen des Mitgliedsbeitrages bei Autofahrerklubs nach deren Richtlinien
  • Zur Vorlage bei Beantragung eines Steuerfreibetrages im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
  • Der Behindertenpass ersetzt nicht den Parkausweis (gemäß Paragraph 29b StVO), der für das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen benötigt wird. Dieser ist beim Sozialministeriumservice gesondert zu beantragen. Nähere Informationen zum Parkausweis und die Beantragung

Berufung

Wird ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen oder ein bereits ausgestellter Behindertenpass entzogen, kann mittels Berufung dagegen angekämpft werden. Auch gegen den festgestellten Grad der Beeinträchtigung kann Berufung eingelegt werden, wenn dieser nach eigener Auffassung zu niedrig ist. Berufen kann man auch, wenn die Eintragung eines Zusatzvermerks (z.B. die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) verweigert wird.