Kostenbeitrag

Kostenbeitragsberechnung für voll- und teilbetreutes Wohnen und für fähigkeitsorientierte Aktivität nach Wegfall des Vermögensregresses mit 1.1.2018

 

Entsprechend den Regelungen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (oö. ChG) muss die Person mit Beeinträchtigung mit ihrem eigenen Einkommen beitragen, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nimmt. Das Vermögen der betroffenen Person wird seit 1.1.2018 nicht mehr für den Kostenbeitrag herangezogen.

Eltern volljähriger Kinder mit Beeinträchtigung, die Leistungen nach dem oö. ChG beziehen, müssen in dem Ausmaß Kostenersatz leisten, als sie für dieses Kind Anspruch auf Leistungen haben oder geltend machen können (z.B.: Kinderzuschüsse, Kinderzulagen). Auf das Einkommen der Eltern wird hingegen nicht zugegriffen. 

Kostenbeitrag aus Einkommen

Grundsätzlich gilt für die Leistungen Arbeit und Fähigkeitsorientierte Aktivität, Heilbehandlung, Frühförderung, Mobile Betreuung und Hilfe sowie Teilbetreutes Wohnen, dass nur dann ein Teil des Einkommens der Person mit Beeinträchtigung für den Kostenbeitrag vom Land OÖ herangezogen wird, wenn ihr Einkommen 1.200 Euro im Monat übersteigt. In so einem Fall ist jener Betrag zur laufenden monatlichen Deckung der Kosten zu entrichten, der über der 1.200-Euro-Grenze liegt, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt die Person mit Beeinträchtigung in einem privaten Haushalt, liegt diese Einkommensgrenze bei 1.800 Euro im Monat.

Zur Ermittlung der Höhe des Einkommens sind alle Einkünften in Geld oder Geldes Wert zusammen zu zählen. Nicht als Einkommen gerechnet werden hingegen Familienbeihilfe, Leistungen aus dem Grund einer Beeinträchtigung und pflegebezogene Geldleistungen.

 

Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag aus dem Einkommen möglich ist, sind die Beiträge wie folgt zu leisten:

Kostenbeitrag für Fähigkeitsorientierte Aktivität

Der Kostenbeitrag für die Fähigkeitsorientierte Aktivität wird vom Land OÖ vorgeschrieben und eingehoben. Wird dem Menschen mit Beeinträchtigung Pflegegeld (oder sonstige pflegebezogene Geldleistungen) gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt: 40% vom Pflegegeld. Bei reduzierter Arbeitszeit ist dieser Betrag durch 38 (= Stunden/Vollzeit) zu teilen und dann mit der Anzahl der tatsächlich vereinbarten Stunden zu multiplizieren.  

Sind mehr als 38 Leistungsstunden in der Woche vereinbart, werden diese Mehrstunden bei der Berechnung des Kostenbeitrags nicht mitgerechnet. Besteht kein Anspruch auf Pflegegeld und ist kein Einkommen über der oben genannten Grenze verfügbar, so wird auch kein Kostenbeitrag eingehoben.

 

Kostenbeitrag für Teilbetreutes Wohnen

Der Kostenbeitrag für die Leistung Teilbetreutes Wohnen umfasst den Beitrag aus Pflegegeld und zusätzlich einen anteiligen monatlichen Beitrag zu den Miet- und Verpflegungskosten.

Kostenbeitrag aus Pflegegeld

Von Personen im Teilbetreuten Wohnen ist für die Betreuung ein Kostenbeitrag in Höhe von 40% des jeweils bezogenen Pflegegeldes zu leisten. Wird kein Pflegegeld bezogen und ist kein Einkommen über der oben genannten Grenze verfügbar, ist auch kein Kostenbeitrag für die Betreuung zu bezahlen. Der Kostenbeitrag für die Betreuung wird vom Land OÖ vorgeschrieben und eingehoben.

Beitrag für den Miet- und Verpflegungsaufwand

Für die Miet- und Verpflegungskosten ist ein anteiliger Beitrag von derzeit monatlich 359,72 Euro (Stand 2024; dieser Betrag unterliegt der Wertanpassung für die volle freie Station nach ASVG) an die Lebenshilfe OÖ zu überweisen.

Kostenbeitragsgrenze für mehrere Leistungen gleichzeitig

Werden zusätzlich zur Leistung Teilbetreutes Wohnen auch noch andere Leistungen in Anspruch genommen, wie zum Beispiel Fähigkeitsorientierte Aktivität und/oder Heilbehandlung und/oder Trainingsmaßnahmen, dann darf die Summe der dafür zu entrichtenden Beiträge 80% des jeweils bezogenen Pflegegeldes nicht überschreiten. Diese Begrenzung betrifft aber nur die Kostenbeiträge. Der Beitrag für die Miet- und Verpflegungskosten im Teilbetreuten Wohnen zählt nicht als Kostenbeitrag und ist jedenfalls zu leisten. 

 

Kostenbeitrag für Vollbetreutes Wohnen

Von Personen im vollbetreuten Wohnen wird als Kostenbeitrag das Einkommen und das Pflegegeld herangezogen.

Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld

Hat die betreute Person Anspruch auf Pflegegeld, geht dieser auf das Land OÖ über. Das bedeutet, dass das Pflegegeld direkt an das Land OÖ überwiesen wird. Allerdings werden (unabhängig von der tatsächlichen Pflegestufe) 10% der Pflegegeldstufe 3 an die betreute Person als Taschengeld ausbezahlt, das sind derzeit 55,16 Euro (Stand 2024).

Kostenbeitrag aus Einkommen

Wird von der betreuten Person ein Einkommen (z.B. Invaliditäts- oder Waisenpension) bezogen, gehen davon 80% an das Land OÖ.

Die verbleibenden 20 Prozent werden weiter der betreuten Person ausbezahlt. Auch die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) verbleiben zur Gänze der betreuten Person.

Verwendung der erhöhten Familienbeihilfe

Die erhöhte Familienbeihilfe wird von der Wohneinrichtung vereinbarungsgemäß verwaltet und zur Deckung der über die Grundversorgung hinausgehenden Bedürfnisse der betreuten Person verwendet.

Wird für die betreute Person erhöhte Familienbeihilfe bezogen, wird von der Lebenshilfe OÖ ein Betrag von 372,50 Euro pro Monat mittels Bankeinzug eingezogen (Wert 2024; der Betrag unterliegt der Wertanpassung des Familienlastenausgleichsgesetzes). Von diesem Betrag werden ein Taschengeld, Rücklagen für Bekleidung und Urlaub sowie allgemeine Erfordernisse und Zusatzleistungen (Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen wie die Begleitung zu Freizeitaktivitäten, Therapiematerialien usw.) finanziert.

Werden zusätzlich zum vollbetreuten Wohnen noch andere Leistungen nach dem oö. ChG in Anspruch genommen (z.B. Fähigkeitsorientierte Aktivität, Heilbehandlung oder Trainingsmaßnahmen), ist neben dem Kostenbeitrag für vollbetreutes Wohnen kein weiterer Beitrag für die zusätzlichen Leistungen zu entrichten.