Kurzzeitwohnen

Vorübergehende Wohnmöglichkeit für Menschen mit Beeinträchtigung, die für eine kurze Zeit einen Wohnplatz brauchen und die Ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben

Kurzzeitwohnen in Einrichtungen ist ein Angebot nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö.ChG.). Das Angebot dient insbesondere zur Unterstützung des unmittelbaren familiären und sozialen Umfelds des Menschen mit Beeinträchtigung bzw. stellt eine Möglichkeit zur Entlastung betreuender Angehöriger dar.

Beim Kurzzeitwohnen leben Menschen mit Beeinträchtigung als Gast in einer betreuten Wohngemeinschaft. In dieser Wohngemeinschaft ist immer eine Betreuungsperson anwesend, auch in der Nacht und am Wochenende.

Die Leistung des Kurzzeitwohnens kann höchstens 2 Monate pro Jahr in Anspruch genommen werden, in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate. Ein Wohnplatz für Kurzzeitwohnen kann bis höchstens 1 Jahr im Voraus reserviert werden.

Suche nach einem Wohnplatz und Anmeldung für das Kurzzeitwohnen

Nähere Information zu Kurzzeitwohnen

Berechnung des Kostenbeitrages

Für das Kurzzeitwohnen muss ein Kostenbeitrag bezahlt werden. Die Höhe des Kostenbeitrags ist abhängig von der Höhe des Einkommens und des Pflegegeldes der Person mit Beeinträchtigung. Der Kostenbeitrag wird vom Land OÖ vorgeschrieben und eingehoben.

Beitrag aus dem Einkommen: Wird von der Person mit Beeinträchtigung ein Einkommen (z.B. Invaliditäts- oder Waisenpension) bezogen, gehen davon 80% an das Land OÖ. Die verbleibenden 20% sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) verbleiben zur Gänze der betreuten Person.

Beitrag aus dem Pflegegeld: Hat die betreute Person Anspruch auf Pflegegeld, geht dieser auf das Land OÖ über. Das bedeutet, dass das Pflegegeld direkt an das Land OÖ überwiesen wird. Allerdings werden 10% der Pflegegeldstufe 3 weiterhin an die betreute Person als Taschengeld ausbezahlt, das sind derzeit 55,16 Euro (Stand 2024).

Die Summe aus den oben genannten 80% des Einkommens sowie des Pflegegeldes wird durch 30 (Tage) dividiert. Damit ergibt sich der tägliche Kostenbeitrag. Dieser Beitrag wird mit der Anzahl der Anwesenheitstage multipliziert.

Beitrag aus der erhöhten Familienbeihilfe: Analog zur privatrechtlichen Vereinbarung in vollbetreuten Wohneinrichtungen werden von der erhöhten Familienbeihilfe 180,90 Euro (Wert 2024) aliquot auf die tatsächlichen Anwesenheitstage umgerechnet.

180,90 Euro : 30 (Tage) = Beitrag je Tag × tatsächlicher Anwesenheitstage = zu leistender Beitrag aus der Familienbeihilfe (Eintritts- und Austrittstag werden mitgerechnet).

Wichtige Hinweise

Bei der Anmeldung für das Kurzzeitwohnen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Arztbrief, ärztliche Gutachten, Befunde (falls vorhanden)
  • Bestellungsbeschluss gerichtliche Erwachsenenvertretung bzw. Nachweis der Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV bzw. Nachweis einer Vorsorgevollmacht (falls vorhanden)
  • Bezugsbestätigung der Familienbeihilfe
  • Nachweis über den Bezug von Pflegegeld
  • Nachweise über das Einkommen

Diese Nachweise sind nur einmal zu erbringen, sollten sich jedoch Veränderungen ergeben (z.B. höhere Pflegegeldeinstufung oder Bezug einer Pension, die bei der letzten Kurzzeitunterbringung noch nicht gewährt wurde usw.), sind die aktuellen Nachweise bei einer erneuten Kurzzeitunterbringung vorzulegen.

Für Personen, die bereits in einer Werkstätte der Lebenshilfe Oberösterreich betreut sind, läuft die Kostenbeitragspauschale für die Werkstätte ganz normal weiter. Für die Kurzzeitunterbringung ist zusätzlich ein Kostenbeitrag zu bezahlen, wobei der Anteil, der für die Werkstätte bezahlt wird, bei der Berechnung des Kostenbeitrages berücksichtigt (d.h. in Abzug gebracht) wird.