Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
für Zeiten der Pflege eines Kindes mit Beeinträchtigung
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines beeinträchtigten Kindes kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden. Die Beiträge zur Pensionsversicherung werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.
Anspruchsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden beeinträchtigten Kindes,
- für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
- die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
- der Wohnsitz liegt im Inland.
Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind mit Beeinträchtigung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Zur Selbstversicherung bei Pflege eines beeinträchtigten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:
- ein leiblicher Elternteil
- ein Großelternteil
- ein Stiefelternteil
- ein Pflegeelternteil
Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft liegt jedenfalls dann vor, solange das Kind mit Beeinträchtigung
- entweder das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und „ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege“ bedarf oder
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder „ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege“ bedarf oder
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder „ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege“ bedarf.
Wenn für das Kind mit Beeinträchtigung ein Pflegegeld der Stufe 5, 6 oder 7 bezogen wird, wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft bereits als erwiesen angesehen. In anderen Fällen wird eine entsprechende ärztliche Begutachtung durch die jeweilige Pensionsversicherungsanstalt erfolgen.
Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der für die Pflegeperson
- ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht
- unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Vollversicherung hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft besteht oder der Bezug eines Ruhegenusses aus einem solchen Dienstverhältnis
- bereits eine Selbstversicherung aufgrund eines anderen Pflegefalles (behindertes Kind oder zu pflegende Angehörige) besteht
WICHTIGER HINWEIS:
Die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung wurden mehrmals geändert. Insbesondere galt bis 31.12.2014, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege vorliegen musste, ab dem 1.1.2015 war nur mehr eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft erforderlich. Bis 31.12.2014 war ein Ausschlussgrund vom Anspruch auf die Selbstversicherung, wenn eine eigene Pflichtversicherung bestand. Das bedeutete, dass die Selbstversicherung nur für Zeiten keiner oder maximal geringfügiger Erwerbstätigkeit gewährt wurde und wegfiel, sobald mit Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ein sozialversicherungspflichtiges Teilzeitarbeitsverhältnis entstand. Dieser Ausschlussgrund ist mit 1.1.2015 entfallen, und es kann daher die Selbstversicherung auch neben einem Teilzeitarbeitsverhältnis bestehen, vorausgesetzt, das Kriterium der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege ist dennoch gegeben. Zudem galten bis zum 31.12.2023 als Ausschlussgrund auch Zeiten des Vorliegens gewisser Teilpflichtversicherungen bzw. Ersatzzeiten wegen Bezuges von Wochengeld, für Zeiten der Kindererziehung, einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung oder von Krankengeld. Dieser Ausschlussgrund ist mit 1.1.2024 nun ebenfalls weggefallen.
Daher gibt es Pflegepersonen, die in vergangenen Jahren den Anspruch auf die Selbstversicherung verloren haben, weil sie entweder vor dem 1.1.2015 von einer geringfügigen in eine Teilzeitbeschäftigung gewechselt sind oder vor 1.1.2024 für sie eine Teilpflichtversicherung bzw. Ersatzzeiten aus Wochengeld, Kindererziehung, Arbeitslosengeld oder Krankengeld bestand. Diese Personen, aber auch pflegende Elternteile, die bisher noch nie einen Anspruch auf die Selbstversicherung geltend gemacht haben, haben nun folgende Möglichkeit:
Sie können bis längstens zum eigenen Pensionsstichtag mit Antrag die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nachträglich beanspruchen, wenn sie irgendwann in der Zeit seit dem 1.1.1988 die im Zeitpunkt der Antragstellung aktuell geltenden Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt haben. Und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.
Beginn und Ende der Versicherung
Eine Selbstversicherung kann grundsätzlich ab einem Zeitpunkt abgeschlossen werden, der maximal 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegt, wenn die Voraussetzungen für diese Zeit bereits vorgelegen haben. Ansonsten beginnt die Versicherung spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt. In weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind.
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder aber der*die Versicherte den Austritt erklärt hat. Der*die Versicherte ist verpflichtet, jegliche Änderungen, die die Voraussetzungen für die Selbstversicherung betreffen, dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen bekannt zu geben.
Nach Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, z.B. weil das volljährige Kind mit Beeinträchtigung das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann unter Umständen die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige in Anspruch genommen werden. Diese ist ab einem Pflegegeld der Stufe 3 möglich.
Nähere Informationen zur Weiterversicherung sowie zu Pflegekarenz
Antragstellung
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann aber nachgereicht werden. Die Selbstversicherung kann aber auch gleich mittels Formular beantragt werden:
Formular Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Rechtsgrundlage: § 18a ASVG, § 669 Abs 3 ASVG, § 18 Abs 2 ASVG
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Pensionsversicherungsanstalt