Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Für Zeiten der Pflege eines Kindes mit Beeinträchtigung

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines beeinträchtigten Kindes kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden. Die Beiträge zur Pensionsversicherung werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden beeinträchtigten Kindes,
  • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
  • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
  • der Wohnsitz liegt im Inland.

Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind mit Beeinträchtigung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Zur Selbstversicherung bei Pflege eines beeinträchtigten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:

  • Ein leiblicher Elternteil
  • Ein Großelternteil
  • Ein Stiefelternteil
  • Ein Pflegeelternteil

Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft liegt vor, solange das Kind mit Beeinträchtigung

  • entweder das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und „ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege“ bedarf oder
  • während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder „ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege“ bedarf oder
  • nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder „ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege“ bedarf.

Wenn für das Kind mit Beeinträchtigung ein Pflegegeld der Stufe 5, 6 oder 7 bezogen wird, wird eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft bereits als erwiesen angesehen. In allen anderen Fällen wird eine entsprechende ärztliche Begutachtung durch die jeweilige Pensionsversicherungsanstalt erfolgen.

Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der für die Pflegeperson

  • eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein mit Bescheid zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.
  • eine Ersatzzeit wegen Bezuges von Wochengeld, einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung oder von Krankengeld vorliegt. Als Ersatzzeiten gelten auch Zeiten der Kindererziehung im Inland bis zum Höchstausmaß von 4 Jahren (48 Kalendermonaten) ab der Geburt des Kindes. Wenn die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 4-Jahres-Frist liegt, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt.

Beginn und Ende der Versicherung

Eine Selbstversicherung kann grundsätzlich ab einem Zeitpunkt abgeschlossen werden, der maximal 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegt, wenn die Voraussetzungen für diese Zeit bereits vorgelegen haben. Ansonsten beginnt die Versicherung spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

Auf Antrag können aber Personen, die in der Vergangenheit die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, rückwirkend die Selbstversicherung für bis zu 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt. In weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind.

Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder aber der*die Versicherte den Austritt erklärt hat. Der*die Versicherte ist verpflichtet, jegliche Änderungen, die die Voraussetzungen für die Selbstversicherung betreffen, dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen bekannt zu geben.

Nach Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, z.B. weil das volljährige Kind mit Beeinträchtigung das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann unter Umständen die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige in Anspruch genommen werden. Diese ist allerdings erst ab einem Pflegegeld der Stufe 3 möglich.

Nähere Informationen zur Weiterversicherung sowie zu Pflegekarenz

Antragstellung

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann aber nachgereicht werden. Die Selbstversicherung kann aber auch gleich mittels Formular beantragt werden:

Formular Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Erforderliche Unterlagen:

  • Geburtsurkunde der Pflegeperson und des Kindes
  • Heiratsurkunde(n) der Pflegeperson und evtl. des Kindes
  • Meldezettel der Pflegeperson und des Kindes
  • Nachweis über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (Bestätigung des Finanzamtes)
  • Evtl. Bescheinigung über die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht
  • Bescheinigung über den Anspruch auf Pflegegeld bzw. auf eine gleichartige Leistung
  • Vorhandene ärztliche Befunde mit detaillierter Diagnose, aus der die Art und der Umfang der Beeinträchtigung klar erkennbar sind. Solche Befunde sollen nicht älter als ein Jahr sein
  • Die Geburtsurkunden der Kinder, die innerhalb der letzten vier Jahre geboren sind und die von der Antragstellerin (vom Antragsteller) gepflegt und erzogen werden bzw. wurden.

Rechtsgrundlage: § 18a ASVG 

Nähere Auskünfte erteilen Ihnen die Sozialberatungsstellen und die jeweiligen Pensionsversicherungsanstalten.